Der IFB wird bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht in der Bilanz als solcher ausgewiesen, sondern stets nur außerbilanziell geltend gemacht (Jakom/Kanduth-Kristen, § 11 Rz 33; EStR Rz 3829).
Gemäß § 11 Abs 6 idR AbgÄG 2023 ist der geltend gemachte IFB bei den betroffenen Wirtschaftsgütern im Anlageverzeichnis (bzw bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern in der Anlagekartei iSd § 7 Abs 3) auszuweisen (siehe oben Tz 93).