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11. Nachversteuerung des IFB (Zorn)

Zorn/24. LfgJänner 2024

11.1. Ausscheiden vor Ablauf der Behaltefrist

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Scheiden Wirtschaftsgüter, für welche der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus, wird der IFB gem § 11 Abs 5 Z 1 im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend angesetzt. Wird der ganze Betrieb veräußert oder unentgeltlich übertragen, löst dies allerdings keine Nachversteuerung aus (siehe unten).

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