Scheiden Wirtschaftsgüter, für welche der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus, wird der
IFB gem § 11 Abs 5 Z 1 im Jahr des Ausscheidens
gewinnerhöhend angesetzt. Wird der ganze Betrieb veräußert oder unentgeltlich übertragen, löst dies allerdings keine Nachversteuerung aus (siehe unten).