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10. Geltendmachung des IFB (Zorn)

Zorn/24. LfgJänner 2024

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Es besteht ein Wahlrecht auf Geltendmachung des IFB bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 11. Pro Wirtschaftsgut kann der Stpfl für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung der Herstellung (bzw der Aktivierung der Teilanschaffungs- oder Herstellungskosten) entscheiden, ob der IFB geltend gemacht wird (bis zur maximalen Bemessungsrundlage von 1.000.000 €). In Bezug auf die Höhe des IFB (den Prozentsatz) pro Wirtschaftsgut räumt das Gesetz kein Wahlrecht ein. Der IFB ist also mit 10% (bei Erfüllung der Voraussetzungen des Öko-IFB mit 15%) anzusetzen, und zwar für alle vom Stpfl ausgewählten Wirtschaftsgüter, die im Höchstbetrag von 1 Mio € Anschaffungs- und Herstellungskosten Deckung finden.

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