Der IFB kann gem § 11 Abs 4 nur für das
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits in Verwendung genommen wurde (VwGH 3.5.1983, 82/14/0254). Zu Teilbeträgen an Anschaffungs- und Herstellungskosten siehe unten Tz 86.