Im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung des § 11 Abs 1 Z 2 kann es von entscheidender Bedeutung sein, welche von mehreren Konzerngesellschaften eine Investition tätigt. Die ErlRV zum ÖkoStRefG 2022 (1293 BlgNR 27. GP 5) sprechen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltungen an: „Gestaltungen durch konzerninterne Vermietung von Wirtschaftsgütern sollen darüber hinaus unter dem Blickwinkel des Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO geprüft werden.“ Es geht dabei bspw um die Anschaffung bei einer inländischen Gesellschaft, die das Wirtschaftsgut nicht benötigt, mit anschließender konzerninterner Vermietung in ein anderes Mitgliedsland (EStR Rz 3814). Es soll daher für jede Investitionsentscheidung in Wirtschaftsgüter, die von vorneherein für die konzerninterne Vermietung gewidmet sind, eine sachliche Begründung bestehen.
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