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7. Höhe des IFB (Zorn)

Zorn/24. LfgJänner 2024

7.1. IFB von 10% oder 15%

70
Der IFB beträgt gem § 11 Abs 1 Z 1 EStG 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden WG des abnutzbaren Anlagevermögens und stellt eine zusätzliche (fiktive) Betriebsausgabe dar.

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