Für unkörperliche Wirtschaftsgüter steht der IFB gem § 11 Abs 3 Z 4 (siehe oben Tz 54 ff) nur zu, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Zudem dürfen sie nicht zur entgeltlichen Überlassung (innerhalb oder außerhalb von EU bzw EWR) bestimmt sowie nicht von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sein.