Der IFB kann von natürlichen Personen geltend gemacht werden, die betriebliche Einkünfte erzielen. Damit steht er auch Mitunternehmerschaften (insb OG, KG, GesbR) als Gewinnermittlungssubjekten zu. Der IFB kann aber ebenso von Körperschaftsteuersubjekten, soweit sie betriebliche Einkünfte erzielen, geltend gemacht werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Steuersubjekt unbeschränkt steuerpflichtig ist.