Durch das
ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl I 2022/10, wurde (mit Wirksamkeit ab 2023) die Möglichkeit der Bildung eines IFB eingeführt. Die Regelung ist gem § 124b Z 386
erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.