Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wurde in § 11 ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt, der sich grundsätzlich am alten Investitionsfreibetrag orientiert, welcher in § 10 der Stammfassung des EStG 1988 geregelt war und für Zeiträume vor 2001 gegolten hat. Der neue IFB nach § 11 ist allerdings auch mit einer ökologischen Zielsetzung verbunden; neu ist insbesondere auch die betragsmäßige Deckelung des IFB.