IFB-Voraussetzung ist gem § 11 Abs 1 das Vorliegen eines
Wirtschaftsgutes des abnutzbaren Anlagevermögens. Zum Begriff des Anlagevermögens siehe § 6 Tz 152 ff. Bilanzielle Aktivposten ohne Wirtschaftsguteigenschaft (zB Verteilungsposition gem § 4 Abs 6) können nicht zu einem IFB führen (EStR Rz 3813).