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4. Wirtschaftsgutbezogene Voraussetzungen (Zorn)

Zorn/24. LfgJänner 2024

4.1. Abnutzbares Anlagevermögen

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IFB-Voraussetzung ist gem § 11 Abs 1 das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes des abnutzbaren Anlagevermögens. Zum Begriff des Anlagevermögens siehe § 6 Tz 152 ff. Bilanzielle Aktivposten ohne Wirtschaftsguteigenschaft (zB Verteilungsposition gem § 4 Abs 6) können nicht zu einem IFB führen (EStR Rz 3813).

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