a) Allgemein
Verbindlichkeitsrückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in späteren Wirtschaftsjahren anfallen, dem Wirtschaftsjahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung als Aufwand zuzuordnen (vgl EStR 2000 Rz 3301; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 46).§ 9 Abs 1 Z 3 EStG spricht von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, definiert sie aber nicht.