Übersteigt bei einem
schwebenden Geschäft der Wert der eigenen Leistungsverpflichtung des Unternehmens den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein
Verlust, so ergibt sich aus dem
Imparitätsprinzip, diesen Verlust sofort in der Bilanz auszuweisen. Der Ausweis erfolgt durch eine Verlustrückstellung (= Drohverlustrückstellung) iSd § 9 Abs 1 Z 4 EStG (vgl VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014; 31.1.2019, Ro 2017/15/0037; 29.3.2017, Ra 2016/15/0005; 16.5.2007, 2006/14/0019; 26.11.2002, 99/15/0075; 15.7.1998, 97/13/0190; zum EStG 1972: VwGH 16.12.1997, 93/14/0177 und 17.3.1994, 91/14/0001). Dem Imparitätsprinzip zufolge werden drohende Verluste in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem ihre überwiegende Wahrscheinlichkeit entstanden ist; drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind zwar noch nicht realisiert, aber bereits absehbar und werden deshalb rückgestellt (vgl BFH 23.6.1997, GrS 2/93, BStBl II 1997, 735; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG20 § 5 Rn 199; Crezelius in Kirchhof, EStG16 § 5 Rn 138;
Schubert in Beck Bil-Komm, § 249 Rn 58).