Die degressive AfA kann nach § 124b Z 356 für nach dem 30.6.2020 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wobei nach den EB hinsichtlich eines hergestellten Wirtschaftsgutes auf den Zeitpunkt der Fertigstellung abzustellen ist (vgl EB zum KonStG 2020, 287 BlgNR 27. GP , 2); diese Ansicht entspricht dem bisherigen Verständnis zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der AfA bei hergestellten Wirtschaftsgütern (vgl Tz 33). Keine degressive AfA steht dementsprechend zu, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt, jedoch erst nach dem 30.6.2020 in Betrieb genommen worden ist. Weiterhin wird die AfA grundsätzlich erst mit Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes zustehen, sofern nicht ausnahmsweise eine altersbedingte AfA (vgl Tz 32) zu berücksichtigen ist.