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18. Anlagekartei bei § 4 Abs 3 (Kirchmayr/Geringer)

Kirchmayr/Stefanie21. LfgFebruar 2021

Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:

Anschaffungstag,

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