Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Inbetriebnahme (betrieblicher Verwendung oder Nutzung) des Wirtschaftsgutes für den bestimmungsgemäßen Zweck (vgl VwGH 5.10.1962, 0748/62). Dies ergibt sich aus der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die „Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung“ (vgl VwGH 25.11.2002, 97/14/0010; UFS 30.10.2007, RV/0246-G/06, zu einem LKW; 20.11.2008, RV/0056-G/05, zu einem PC). Daher ist der Zeitpunkt der Anschaffung für den Beginn der AfA grundsätzlich nicht maßgeblich (vgl VwGH 11.8.1993, 91/13/0159, zu adaptierten Büroräumlichkeiten; 25.11.2002, 97/14/0010, zu einem lackierten Omnibus), ebensowenig der Übergang der Preisgefahr (vgl VwGH 25.2.1997, 97/14/0006). Auch bei §-4-Abs-3-Gewinnermittlern ist unabhängig vom Zahlungsmittelabfluss auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen (vgl auch VwGH 7.8.2001, 96/14/0130; Quantschnigg/Schuch, § 7 Rz 51; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, § 7 Tz 9; dies wird wohl gleichermaßen für außerbetriebliche Einkünfte gelten müssen, die ebenfalls nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu ermitteln sind).
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