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6. Bemessungsgrundlage (Kirchmayr/Geringer)

Kirchmayr/Stefanie21. LfgDezember 2020

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Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit denen das Wirtschaftsgut aktiviert wird (siehe § 6 Tz 64 ff), ersatzweise der Teilwert (Einlage bzw Entnahme) oder die fiktiven Anschaffungskosten (§ 6 Z 4 und 5 sowie Z 9 lit b). Nicht aktivierungsfähig sind rein kalkulatorische Größen, wie beispielsweise ein kalkulatorischer Unternehmerlohn, der in dieser Form auch nicht nicht in die Bemessungsgrundlage der AfA einfließen kann (vgl BFG 16.1.2019, RV/7102093/2012, zur Aktivierung von „Eigenregieleistungen“ für den Zubau von Büroräumlichkeiten; EStR 2000 Rz 2224). Erfolgt keine Aktivierung (zB von selbst hergestellten unkörperlichen Wirtschaftsgütern nach § 4 Abs 1 letzter Satz oder von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 13), so steht auch keine AfA zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (§ 10) kürzt die Bemessungsgrundlage der AfA nicht. Hingegen sind übertragene stille Reserven gem § 12 Abs 5, übertragene Rücklagen gem § 12 Abs 8 sowie steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln gem § 6 Z 10 von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (zu steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln siehe § 6 Tz 97, zur abzugsfähigen Vorsteuer siehe § 6 Tz 100; siehe auch EStR 2000 Rz 3111). Für Zwecke der COVID-19-Investitionsprämie ist demgegenüber in § 124b Z 365 ausdrücklich die Geltendmachung der AfA von den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten normiert.

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