Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen sind dann Betriebsausgaben, wenn die Privatstiftung
„nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient“ (Abs 1 erster Satz).