Mit dem MitarbeiterbeteiligungsstiftungsG 2017 (BGBl I 2017/105) wurden die betrieblichen Privatstiftungen von § 4 Abs 11 Z 1 in den neu eingefügten § 4d verschoben und teilweise neu geregelt; § 4 Abs 11 Z 1 wurde neu gefasst und verweist nunmehr im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen auf § 4d. Im Zuge der Novellierung wurde die Regelungen über Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen geändert; die Unternehmenszweckförderungsstiftung (Tz 4 ff) blieb unverändert. Als neue Form der betrieblichen Privatstiftung wurde die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung geschaffen (vgl AB 1722 BlgNR 25. GP 2 ff). Die Schaffung einer weiteren betrieblichen Privatstiftung zur Beteiligung der Arbeitnehmer verwundert vor allem im Hinblick darauf, dass bereits zwei Privatstiftungen mit ähnlichem Stiftungszweck bestanden haben (Arbeitnehmerförderungsstiftung und Belegschaftsbeteiligungsstiftung) und daher eher eine Zusammenführung bzw Anpassung bestehender Privatstiftungsarten zu erwarten war. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es ohnehin nur eine überschaubare Anzahl an betrieblichen Privatstiftungen geben dürfte.