Im außerordentlichen Aufwand sind grundsätzlich jene Aufwendungen auszuweisen, die nicht mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen, auch wenn es sich um in ungleichmäßiger Höhe anfallenden Aufwendungen oder um periodenfremde Aufwendungen handelt. Sie müssen daher ungewöhnlich in der Art und selten im Vorkommen sein.
Die Energie-AG wies in ihren außerordentlichen Aufwendungen folgendes aus: