Da die Energie-AG in ihrem Abschluss des Gesamtkostenverfahren anwendet, beziehen sich die Ziffernangaben auf die jeweiligen Posten des § 231 Abs 2 HGB (Gesamtkostenverfahren).
Da die Energie-AG in ihrem Abschluss des Gesamtkostenverfahren anwendet, beziehen sich die Ziffernangaben auf die jeweiligen Posten des § 231 Abs 2 HGB (Gesamtkostenverfahren).