2.5.1 Abfertigungsrückstellung
Treten Arbeitnehmer nach dem 31.12.2002 neu in ein Unternehmen ein, hat der Arbeitgeber gem § 6 BMVG künftig anstelle der bisherigen Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen monatlich laufend an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung ein eine MV-Kasse Beiträge iHv 1,53% des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen zu überweisen.