Gemäß der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sind bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in § 231 Abs 2 Z 21 HGB die Steuern vom Einkommen und Ertrag und unter der Z 8a alle Steuern, die nicht unter Z 21 fallen auszuweisen.
Gemäß der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sind bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in § 231 Abs 2 Z 21 HGB die Steuern vom Einkommen und Ertrag und unter der Z 8a alle Steuern, die nicht unter Z 21 fallen auszuweisen.