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2.14 Richtlinien Betriebshilfe

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

ALLGEMEINES

§ 1 (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten die Kosten für Betriebshelfer als Maßnahme zur Festigung der Gesundheit gemäß § 100 Abs. 2 Z. 5 GSVG übernehmen.

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