ALLGEMEINES
§ 1 (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten die Kosten für Betriebshelfer als Maßnahme zur Festigung der Gesundheit gemäß § 100 Abs. 2 Z. 5 GSVG übernehmen.

