Allgemeines
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann gemäß § 101 GSVG zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten Schutzimpfungen (aktive Immunisierung) gewähren.
Durch diese Schutzimpfung wird die Abwehr gegen Infektionskrankheiten und Toxine (Giftstoffe) bei dem Geimpften verbessert.

