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2.15 Richtlinien für die Gewährung von Schutzimpfungen (aktive Immunisierung) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Allgemeines

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann gemäß § 101 GSVG zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten Schutzimpfungen (aktive Immunisierung) gewähren.

Durch diese Schutzimpfung wird die Abwehr gegen Infektionskrankheiten und Toxine (Giftstoffe) bei dem Geimpften verbessert.

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