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2.13 Richtlinien für die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

I. GRUNDLAGEN

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährt medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

gemäß § 99a GSVG

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