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2.7 Richtlinien des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gemäß dem Vierten Teil Abschnitt IVa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Härteausgleichsfonds - Pensionsreform 2003

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

§ 1. (1) Beziehern(innen) einer Pension nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 bis einschließlich 1. Dezember 2006 kann auf Grund dieser Richtlinien auf Antrag nach Maßgabe der Fondsmittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn

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