§ 1. (1) Beziehern(innen) einer Pension nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 bis einschließlich 1. Dezember 2006 kann auf Grund dieser Richtlinien auf Antrag nach Maßgabe der Fondsmittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn