1. Rechtsgrundlage und Verwendungszweck
Gemäß § 286 Abs 5a GSVG wird die Anstalt in den Jahren 2001-2003 ermächtigt, in den Richtlinien für den Unterstützungsfonds zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers zuerkannt wird. In diesen Jahren können zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 v.T. der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

