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zu § 249 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Befreiung von der Einverleibungsgebühr

 

§ 249. Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.

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