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zu § 248 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

 

§ 248. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

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