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zu § 250 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbstständig Erwerbstätiger

 

§ 250. (1) Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.

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