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zu § 152 GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

 

§ 152. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

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