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zu § 153 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 153. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 149) und den gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 150) andererseits.

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