vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 151 GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

§ 151. (1) Bei Anwendung des § 149 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen

Aufgehoben.

(BGBl I 2001/100)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte