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zu § 15 GSVG

19. LfgJuni 2018

Abschnitt III
Versicherungsträger

 

§ 15. (1) Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem Sitz in Wien.

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