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zu § 14h GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

Allgemeines

 

§ 14h. (1) Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

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