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zu § 16 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 16. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

Der Hauptverband ist der Spitzenverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ihm gehören verpflichtend alle Sozialversicherungsträger an. Ein Kündigungs- oder Austrittsrecht ist nicht vorgesehen. Wichtige Rechtsgrundlagen für den Hauptverband sind im ASVG festgelegt. Der Hauptverband hat ua folgende Aufgaben:

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