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§ 363 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 363 (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn

dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;

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