Kommentierung
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Die Wiederaufnahme eines auf Grund der GewO durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert (§ 362).