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§ 343 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 343 (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.

(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.

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