§ 343 (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.

