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§ 343 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA

1.1. Gleichstellung mit händischen Erledigungen

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Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt (§ 343 Abs 1).

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