Inhaltsübersicht
Alle Waffengewerbetreibende – außer jene Gewerbetreibende, die bloß den Kauf und Verkauf von Waffen oder Munition iSd § 139 Abs 1 Z 1 lit d oder Z 2 lit c vermitteln – sind gesetzlich verpflichtet, Waffenbücher zu führen (§ 144 Abs 1). Diese gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf Schusswaffen und Munition für Faustfeuerwaffen. Die Waffenbücher sind für