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zu § 144 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Waffenbücher

1.1. Eintragungen

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Alle Waffengewerbetreibende – außer jene Gewerbetreibende, die bloß den Kauf und Verkauf von Waffen oder Munition iSd § 139 Abs 1 Z 1 lit d oder Z 2 lit c vermitteln – sind gesetzlich verpflichtet, Waffenbücher zu führen (§ 144 Abs 1). Diese gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf Schusswaffen und Munition für Faustfeuerwaffen. Die Waffenbücher sind für

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