1.1. Kennzeichnungspflicht bei inländischer Erzeugung
Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (12. Lfg 2004) zu § 145 GewO Rz 11
Alle nichtmilitärische Feuerwaffen1)1)„Feuerwaffen“ sind alle Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten (siehe hierzu § 3 WaffG). und militärische Waffen2)2)Siehe § 140 Rz 3., die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mitder Bezeichnung des Erzeugers und