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zu § 145 GewO (Hanusch)

Hanusch12. LfgOktober 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Bezeichnung der Waffen

1.1. Kennzeichnungspflicht bei inländischer Erzeugung

1
Alle nichtmilitärische Feuerwaffen1)1)„Feuerwaffen“ sind alle Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten (siehe hierzu § 3 WaffG). und militärische Waffen2)2)Siehe § 140 Rz 3., die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit

der Bezeichnung des Erzeugers und

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