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zu § 144 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 144 (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

Schusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),

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