§ 144 (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
Schusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),