§ 141 (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:
bei natürlichen Personendie Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EUoder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder