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zu § 100 GewO (Hanusch)

Hanusch11. LfgMärz 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Brunnenmeister

1.1. Vorbehaltsrechte

1
Den Brunnenmeistern (§ 94 Z 5) sind bestimmte Arbeiten vorbehalten. Sie sind berechtigt, jene Arbeiten

zu planen,

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