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zu § 99 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Baumeister

1.1. Hauptrechte

1
Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, Bauten, und zwar Hochbauten, Tief­bauten und andere verwandte Bauten

zu planen (§ 99 Abs 1 Z 1),

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