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GewO: Kommentar, Hanusch
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zu § 99 GewO - Kommentierung (Hanusch)
Hanusch
26. Lfg
April 2018
Inhaltsübersicht
1. Baumeister
1.1. Hauptrechte
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 99 GewO - Kommentierung Rz 1
1
Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, Bauten, und zwar Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten
zu planen (§ 99 Abs 1 Z 1),
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§ 99 GewO