Kommentare
GewO: Kommentar, Hanusch
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
zu § 99 GewO - Gesetzestext (Hanusch)
Hanusch
26. Lfg
April 2018
§ 99 (1)
Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 99 GewO