vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 98 GewO (Hanusch)

Hanusch11. LfgMärz 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Augenoptiker

1.1. Vorbehaltsrechte

1
§ 98 normiert Vorbehaltsrechte1)1)EB z GewRNov 1997, 644 BlgNR 20. GP 39. für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 2). Nur Augenoptiker dürfen

Brillengläser bestimmen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!