1. Zur Anmeldung verpflichtet ist nach § 107 Abs 1 die ausländische Gesellschaft und zwar durch ihr Vertretungsorgan (Schenk in Straube § 13 Rn 12, vgl SZ 15/114). Das steht nach der Neufassung der Bestimmung außer Zweifel (zur früheren Rechtslage Erstaufl Rn 11 mN). Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl genügen (§ 12 Abs 4 UGB; vgl Jabornegg/Burgstaller § 13 Rn 23, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 13 HGB Rn 41, unten Anh § 114 Rn 6). Zuständig ist das Handelsgericht, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung ihren Sitz hat (§ 120 Abs 1, 3 JN).